ZUZAHLUNGEN AUF EINEN BLICK

         


Ab 01. Januar 2004 tritt die neue Gesundheitsreform in Kraft

Wie sieht die neue Zuzahlungsregelung für 2004 bei Arzneimitteln aus?

Ab dem 01. Januar 2004 entscheidet der Arzneimittelpreis über die Höhe der Zuzahlung.(Fertigarzneimittel, die mit N1, N2 oder N3 gekennzeichnet sind:)

Arzneimittel mit einem Preis bis zu 50 Euro:

pauschal 5 Euro

Arzneimittel mit einem Preis von 50 - 100 Euro:

10 Prozent des Preises, also 5 - 10 Euro

Arzneimittel mit einem Preis über 100 Euro:

pauschal 10 Euro

Ist der Apothekenverkaufspreis geringer als die Zuzahlung, so ist nur der Apothekenverkaufspreis vom Versicherten zu zahlen.

Fertigarzneimittel, die nicht mit N1, N2 oder N3 gekennzeichnet sind, können nicht mehr zu Lasten der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) abgegeben werden. Der Versicherte hat den Apothekenverkaufspreis (AKV) selbst zu tragen.

Die Abgabe von Anstaltspackungen/Großpackungen/Jumbopackungen darf nicht mehr zu Lasten der GKV erfolgen. (Ausnahme Sprechstundenbedarf)

Zuzahlung bei Verbandmitteln : Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10,00 Euro je Packung, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

Zuzahlung für Hilfsmittel: Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Packung, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Zuzahlung bei Rezepturen ( angefertigte Salben, Lösungen usw.): Zuzahlung 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Packung, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Sonderregelung:

Harn- und Blutteststreifen ( z. B. Diabetikerbedarf)

Bei der Abgabe von Blut- und Harnteststreifen sind keine Zuzahlungen zu leisten.

Was passiert mit der von Ihnen geleisteten Zuzahlung?

Ihre Apotheke ist gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen von ihren Kunden zu erheben.

Diese Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an Ihre gesetzliche Krankenkasse und verbleibt nicht bei Ihrer Apotheke.

Wer ist von Zuzahlungen ab 01.01 2004 befreit?

- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, und zwar unabhängig davon, ob sie mitversichert oder selbstversichert sind.

- Verschreibungen, die im Rahmen der Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden und/oder im Zusammenhang mit der Entbindung stehen

- Personen, die einen im Jahr 2004!! ausgestellten Befreiungsausweis ihrer Krankenkasse vorlegen

- Berufsgenossenschaften

- Bundeswehr

- Ziviler Ersatzdienst

- Krankenversorung nach dem Bundesversorungsgestz (BVG)

- Freie Heilfürsorge der Polizei

Wer ist nicht befreit von Zuzahlungen?

-Alle Versicherten der Primärkassen, wie z. B.

-Ortskrankenkassen,

-Betriebskrankenkassen,

-Innungskrankenkassen,

-Landwirtschaftliche Krankenkassen,

-Bundesknappschaft,

-Asylbewerber

-Sozialhilfeempfänger

-Alle Versicherten der Ersatzkassen, wie z. B.

-Angestellen-Ersatzkassen (BEK, DAK, TK, KKH, HaMü, HEK, HKK)

-Arbeiter-Ersatzkassen (Braunschweiger, Gärtner, Neptun, Zimmerer, Schwäbisch-Gmünder)

Wo liegt die Obergrenze bei den Zuzahlungen?

Die Höhe aller Zuzahlungen, also auch der Zuzahlungen beim Arzt, im Krankenhaus etc., die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens nicht übersteigen.

Ausnahme:

Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt diese Obergrenze bereits bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens.

Deshalb ist es wichtig und liegt in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren.

Auf Wunsch richten wir Ihnen eine Kundenkarte ein. Wir können dann jederzeit, die bei uns geleisteten Zuzahlungen per Computerbeleg für Ihre Krankenkasse genau detailliert ausdrucken.

Wo bekommen Sie Ihre neue Zuzahlungsbefreiung?

Nähert sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den gesetzlich festgelegten Obergrenzen, sollten Sie sich unbedingt und umgehend an Ihre Krankenkasse werden. Dort erhalten Sie nicht nur - die Krankenkassen sind geseztlich dazu verpflichtet - umfassende Beratung, sondern gegebenenfalls auch eine für den Rest des Jahres geltende Zuzahlungsbefreiung.

Stand der Angaben: 17.12.03
Änderungen und Ausnahmeregelungen vorbehalten
Quelle: Apothekerverein/ABDA